§ 6 NoVAG-Normverbrauchsabgabengesetz -
Detailauszug PKW-Besteuerung
NoVA-Regelung ab 1.1.2021
Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien (Stand: 01.01.2021):
- Für Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden
Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des
Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2
Wert werden 112 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf
dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw.
abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren
CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von
275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm
CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die
Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Die Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl.
aller Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die
Mehrwertsteuer. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren
. Er berät Sie gerne. Stand:
01.01.2021