§ 6 NoVAG-Normverbrauchsabgabengesetz - Detailauszug PKW-Besteuerung
(M1)
NoVA-Regelung ab 01.01.2021
Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der
folgenden Formel:
Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs
wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert
werden 112 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert.
Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren
CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von
275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm
CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die
Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
NoVA-Übergangsregelung
Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.
Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren
innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann die bis zum
30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.
NoVA-Regelung ab 01.07.2021
Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der
folgenden Formel:
Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs
wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert
werden 112 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert.
Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 50 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren
CO2-Ausstoß als 200 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von
200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je Gramm
CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die
Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
- Eine NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen steht nun auch bei neuen
Leasingfahrzeugen zu.
Elektrofahrzeuge oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, die einen
CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der
Normverbrauchsabgabe befreit.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der
CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen
der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Die
Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller
Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die
Mehrwertsteuer.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren
. Er berät Sie gerne.
Stand: 01.01.2021