Sachbezug bei E-Autos: Wichtige Änderungen ab 2027
Wer ein Elektroauto als Firmenwagen auch privat nutzt, hat bis Ende 2026 von einer besonderen Begünstigung profitiert: Für E-Autos fielen nämlich keine Sachbezüge an. Doch mit Jänner 2027 ändert sich diese Regelung, denn im Rahmen des Doppelbudgets 2027/28 fiel der Entschluss, auch auf privat genutzte E-Firmenautos einen Sachbezug anzusetzen. Dies gilt sowohl für neu überlassene als auch bestehende Firmenwagen. Bei uns erfahren Sie, wie der Sachbezug bis Ende 2026 geregelt war, welche Werte ab 2027 gelten und warum E-Autos als Firmenwagen dennoch steuerlich attraktiv bleiben.
Was ist der Sachbezug bei Firmenwagen?
Nutzen Arbeitnehmer_innen einen Firmenwagen auch privat, handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Sachbezug, der steuerrechtlich als Teil des Einkommens gilt. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung hinzugerechnet, je nach individuellem Steuersatz verringert sich damit das monatliche Nettogehalt entsprechend.
Die Höhe des Sachbezugs hängt von den Anschaffungskosten des Autos ab und wird monatlich zu einem gewissen Prozentsatz zur Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben aufgeschlagen. Bei einer geringen privaten Nutzung unter 500 Kilometer pro Monat im Jahresdurchschnitt halbiert sich dieser Betrag, vorausgesetzt dies wird lückenlos in einem Fahrtenbuch dokumentiert.
Übrigens: Als Privatfahrt zählt auch der Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz.
Was gilt derzeit für den Sachbezug bei Elektroautos?
Reine Elektroautos werden bis Ende 2026 nicht als Sachbezug gerechnet. Laut § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung gilt seit 2016 für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von Null. Wer ein E-Firmenauto privat nutzt, hat dafür also bis Ende 2026 weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Mit dieser Befreiung sollte der Umstieg auf die Elektromobilität angekurbelt werden. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer (Fahrzeuge mit einer zusätzlichen Vorrichtung, die die maximale Fahrstrecke erweitert) fallen nicht unter diese Regelung.
Was ändert sich ab 2027 bei E-Autos als Firmenwagen?
Die vollständige Befreiung vom Sachbezug bei privater Nutzung von E-Firmenautos wird 2027 und 2028 schrittweise durch einen reduzierten Sachbezug ersetzt:
- Ab 1. Jänner 2027: Monatlicher Sachbezug in Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 € pro Monat
- Ab 1. Jänner 2028: Monatlicher Sachbezug in Höhe von 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 € pro Monat
Die neue Regelung betrifft alle Elektro-Firmenwagen, die privat genutzt werden – unabhängig davon, ob das E-Auto neu angeschafft oder bereits zugelassen wurde. Für die Nutzung bereits vor 2027 zugelassener Firmenfahrzeuge entfällt demnach ebenso ein Sachbezug.
Wie wird der Sachbezug bei Firmenwagen berechnet?
Basierend auf den Anschaffungskosten wird ein monatlicher Prozentsatz bestimmt und auf die Brutto-Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung hinzugerechnet. Die Anschaffungskosten von Firmenwagen sind mit 48.000€ brutto gedeckelt, egal ob Elektroauto oder Verbrenner. Auch bei einem teureren Fahrzeug übersteigt der Sachbezug diesen Höchstbetrag nicht. Für die verschiedenen Fahrzeugklassen ergeben sich bei 48.000€ Anschaffungskosten folgende monatliche Beträge als Sachbezug:
- E-Auto ab 2027: 0,375 % → 180 €/Monat
- E-Auto ab 2028: 0,625 % → 300 €/Monat
- Verbrenner/Hybrid unter CO2-Grenze*: 1,5% → 720 €/Monat
- Verbrenner über CO2-Grenze*: 2% → 960 €/Monat
Wichtig: Dieser Betrag wird nicht direkt vom Gehalt abgezogen, sondern er erhöht die Bemessungsgrundlage, die nach dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Die tatsächliche Verringerung des Nettogehalts ist also geringer als die angegebenen Richtwerte.
* Der CO2-Emissionsgrenzwert hängt vom Zulassungsjahr des Fahrzeuges ab. Bei ab 2025 zugelassenen Firmenwagen gilt die Grenze von 126 Gramm pro Kilometer: darunter fallen 1,5% Sachbezug an, darüber 2%.
Warum E-Autos als Firmenwagen attraktiver sind als Verbrenner
Selbst mit der Änderung, dass Elektroautos als Firmenwagen ab 2027 als Sachbezug versteuert werden, sind sie die günstigere Alternative zu Verbrennern. Während sich die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben bei E-Autos 2027 um maximal 180 € und 2028 um maximal 300 € erhöht, ist der Betrag bei Verbrennern mit maximal 720 € bzw. 960 € je nach CO2-Emissionswert spürbar höher. Steuerlich bleiben E-Autos damit eindeutig die bessere Wahl.
Diese Vorteile gelten für E-Firmenwagen weiterhin
Neben der steuerlich günstigeren Option als Firmenwagen, bieten E-Autos weitere Vorteile, die von der neuen Regelung zum Sachbezug ab 2027 unberührt bleiben:
- Aufladen in der Arbeit: Am Firmenstandort bleibt das Laden des Firmenwagens abgabenfrei, genau wie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen.
- Kostenersatz für das Laden zu Hause: Stromkosten, die durch das Laden daheim anfallen, können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden, sofern die Kosten dem Firmenwagen klar zuordenbar sind (Höhe 2026: 32,806 Cent pro Kilowattstunde).
- Zuschuss zur Ladeeinrichtung: Der Arbeitgeber kann bis zu 2.000 € für eine Wallbox ohne Abgaben beisteuern.
- NoVA-Befreiung: E-Autos bleiben von der Normverbrauchsabgabe befreit, beim Kauf fällt keine einmalige Steuer wie bei Verbrennern und Plug-in-Hybriden an.
- Vorteile für Unternehmen: Der Vorsteuerabzug für E-Autos bleibt bestehen (zur Gänze bis 40.000 €, anteilig bis 80.000 € Anschaffungskosten). Zusätzlich gibt es einen Investitionsfreibetrag beim Kauf von Elektroautos.
Tipp: In unserem umfangreichen Beitrag finden Sie eine Übersicht aller Vorteile eines Elektroautos, von denen Sie profitieren können.
Fazit: Elektro-Firmenwagen bleiben die clevere Wahl
Die vollständige Befreiung vom Sachbezug für E-Autos als Firmenwagen entfällt mit 2027, die Höhe der Abgaben liegt jedoch klar unter jenen für Verbrenner. Gemeinsam mit weiteren Begünstigungen beim Laden und steuerlichen Vorteilen für Unternehmen überzeugen Elektroautos auch unter den neuen Rahmenbedingungen weiterhin als Firmenwagen – sowohl wirtschaftlich als auch hinsichtlich der CO2-Emissionen. Gleichzeitig investieren Sie damit in die Zukunft der Elektromobilität und unterstützen technologischen Fortschritt.
Hinweis: Die genannten Werte für 2027 und 2028 beruhen auf dem Begutachtungsentwurf zur Sachbezugswerteverordnung vom Juli 2026. Die endgültige Kundmachung steht noch aus.