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Steuervorteile der Audi e-tron Modelle

Unsere vollelektrischen Fahrzeuge sind kraftvoll, dynamisch und gleichzeitig elegant. Darüber hinaus bieten Sie eine ganze Reihe von steuerlichen Begünstigungen.

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Dynamische Heckansicht Audi Q8 e-tron

Alle elektrischen Modelle

  • Entfall des Sachbezuges1: Bei rein elektrisch angetriebenen Audi e-tron Modellen entfällt der Sachbezug für Firmenwagenbenutzer zu 100 %.
  • Keine NoVA1: Da batteriebetriebene Elektroautos keine lokalen CO2-Emissionen produzieren, entfällt die Normverbrauchsabgabe.
  • Motorbezogene Versicherungssteuer: Für Elektrofahrzeuge ist in Österreich keine motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.

Anschaffungspreis unter EUR 80.000,-

  • (Anteiliger) Vorsteuer-Abzug: Im Falle einer unternehmerischen Nutzung berechtigt Sie ein E-PKW zum anteiligen Abzug der Vorsteuer. Liegen die Anschaffungskosten unter EUR 40.000,- kann sogar ein vollständiger Abzug erfolgen.

Fahrzeug-Listenpreis unter EUR 60.000,-

  • EUR 2.000,- E-Mobilitätsförderung: für Taxi, Carsharing3, Fahrschulen und soziale Dienste4.
  • EUR 5.000,- E-Mobilitätsförderung: für Private.2
  • Gültig für alle e-tron Business Modelle
 

1 Die angegebenen Steuervorteile entsprechen dem Stand 03/2023 und beziehen sich auf den österreichischen Markt.

2 netto. gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2023. Die Mobilitätsförderung wird anteilig aus Mitteln des Bundes und von Audi Österreich getragen und ist an weitere Vorgaben wie z.B. die Verwendung von 100 % Ökostrom und eine Einzelprüfung gekoppelt, die auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting GmbH https://www.umweltfoerderung.at nachzulesen sind. Stückzahl abhängig vom Bundesbudget. Stand 3/2023.

3Antragsberechtigt sind E-Carsharingbetreiber, die unab­hängig von ihrer Rechtsform, E-Carsharingfahrzeuge stationsbasiert oder stationsunabhängig an eine unbestimmte Anzahl an Personen gegen Entgelt anbietet. Ein E-Carsharingfahrzeug dabei ist ein Kraftfahrzeug, das von einer unbestimmten Anzahl an Personen durch organisierte Nutzung auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einem E-Carsharingbetreiber genutzt werden kann.

4Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehme­risch tätige Organisationen sowie Vereine, konfessionelle Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften, die Soziale Dienste erbringen. Ein Eintrag im Infoservice des Sozialministeriums ist dabei Voraussetzung.