Mit dem 01. April 2025 wird die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge aufgehoben – diese Neuerung wurde bereits im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom Nationalrat beschlossen. Die Änderung betrifft dabei sowohl neu zugelassene als auch bestehende Elektrofahrzeuge. Erfahren Sie hier die wichtigsten Informationen zur Änderung kompakt im Überblick.
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist in Österreich eine Verkehrssteuer für Kraftfahrzeuge und Motorräder bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Sie ist als Zuschlag zur bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung zu leisten und wird automatisch vom zuständigen Versicherer eingehoben. Die Steuer wurde bereits 1993 eingeführt, um die Besteuerung von Kraftfahrzeugen zu vereinfachen und ersetzte somit die Kfz-Steuer für Pkws. E-Fahrzeuge waren bis 01.04.2025 von diesen zusätzlichen Abgaben befreit, um den Umstieg auf den Elektroantrieb attraktiver zu gestalten und so die Elektromobilität im Alltag zu fördern.
Ab 01.04.2025 wird die Steuer für Elektroautos auf der Grundlage von zwei wesentlichen Faktoren berechnet: der Nennleistung des Elektromotors und dem Gewicht des Fahrzeugs (vgl. ÖAMTC):
Bei der Berechnung wird die Nennleistung (Nenndauerleistung gemäß Zulassungsschein, Feld P2) des Elektromotors um 45 kW verringert, wobei jedoch ein Mindestwert von 10 kW angenommen wird. Die monatlichen Kosten ergeben sich aus folgenden Leistungswerten:
Das Fahrzeuggewicht wird in die Berechnung einbezogen, um einerseits die Abnutzung der Straßeninfrastruktur besser abzubilden und andererseits die Energieeffizienz zu berücksichtigen. Da leichtere Fahrzeuge weniger Energie verbrauchen, werden diese entsprechend begünstigt. Für die Ermittlung des zu entrichtenden Betrages wird das Eigengewicht des Fahrzeuges um 900 kg reduziert. Für die Berechnung müssen aber mindestens 200 kg herangezogen werden:
Die monatlichen Steuersätze werden dabei wie folgt gestaffelt:
Für darüber hinausgehendes Fahrzeuggewicht: 0,045 € pro kg
Wenn beispielsweise ein Audi A6 Avant e-tron eine Nenndauerleistung von 138 kW und ein Eigengewicht von 2.412 kg aufweist, wird von folgender Beispielrechnung ausgegangen:
Leistungskomponente:
Zunächst wird die Leistung um 45 kW reduziert, sodass eine verbleibende Leistung von 93 kW übrig bleibt (138 kW - 45 kW = 93 kW).
Die ersten 35 kW werden mit 0,25 € pro kW berechnet: 35 kW * 0,25 € = 8,75 € Die nächsten 25 kW werden mit 0,35 € pro kW berechnet: 25 kW * 0,35 € = 8,75 € Die restlichen kW werden mit 0,45 € pro kW berechnet: 33 kW * 0,45 € = 14,85 €
Summe pro Monat: 32,35 €
Gewichtskomponente:
Vom Eigengewicht des Fahrzeugs werden 900 kg abgezogen, woraus sich ein Wert von 1.512 kg ergibt (2.412 kg - 900 kg = 1.512 kg).
Die ersten 500 kg werden dann mit 0,015 € pro kg berechnet: 500 kg * 0,015 € = 7,5 €
Die nächsten 700 kg werden mit 0,03 € pro kg berechnet: 700 kg * 0,03 € = 21 €
Die verbleibenden kg werden mit 0,045 € pro kg berechnet: 312 kg * 0,045 € = 14,04 €
Summe pro Monat: 42,54 €
Daraus ergibt sich eine motorbezogene Versicherungssteuer für 12 Monate von insgesamt 898,67 € (32,35 € + 42,54 € = 74,89 € * 12 = 898,67 €).
Tipp: Fahrer_innen haben auch die Möglichkeit, sich die motorbezogene Versicherungssteuer schnell und einfach mit dem Motorsteuerrechner der Porsche Bank berechnen zu lassen.
Plug-in-Hybride werden weiterhin nach einer modifizierten Berechnungsgrundlage besteuert, die sowohl die Leistung des Verbrennungsmotors als auch die gesamten CO2-Emissionen einbezieht. Während die grundsätzliche Berechnungsweise für PHEV-Fahrzeuge im Wesentlichen unverändert bleibt, wird der CO2-Abzugsbetrag im Rahmen der Neuerungen 2025 reduziert, wodurch sich die Steuerlast erhöht. Anpassungen zielen darauf ab, die steuerliche Behandlung unterschiedlicher Antriebstechnologien zu vereinheitlichen.
Grundsätzlich sind Fahrzeuge, die von körperlich beeinträchtigten Personen gelenkt werden, weiterhin von der Steuer befreit. Diese Ausnahmeregelung bleibt bestehen, um den besonderen Bedürfnissen körperlich eingeschränkter Personen Rechnung zu tragen und ihre Mobilität zu fördern.
Ab 01.04.2025 entfällt die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, wodurch Fahrer_innen künftig mit einer motorbezogenen Versicherungssteuer rechnen müssen. Diese wird auf Basis der Leistung des Elektromotors und des Fahrzeuggewichts berechnet. Dennoch bleibt der Umstieg auf Elektrofahrzeuge weiterhin eine wirtschaftlich attraktive Wahl. Vorteile wie der Wegfall des Sachbezugs bei Firmenwagen und steuerliche Anreize für Unternehmen sorgen dafür, dass die langfristigen Vorteile der Elektromobilität auch unter den neuen steuerlichen Rahmenbedingungen bestehen bleiben. Daher ist es nach wie vor eine zukunftsweisende und lohnende Überlegung, sich für ein E-Auto zu entscheiden.